Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der HSE Health & Safety Experts GmbH, Prenzlauer Allee 33, 10405 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 214230 B („HSE“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“).
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HSE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3. Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen HSE und dem Auftraggeber, insbesondere in Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Verträgen oder Anlagen, gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.
1.4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass HSE in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
2. Vertragsschluss und Form
2.1. Angebote von HSE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Die Beauftragung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. HSE ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang anzunehmen, sofern im Angebot oder im Einzelvertrag keine andere Annahmefrist vorgesehen ist.
2.3. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung von HSE, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch Annahme eines Angebots über ein von HSE eingesetztes elektronisches System zustande. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn HSE mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dies kennt oder nach den Umständen kennen muss.
2.4. Soweit in diesen AGB oder im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, genügt für Erklärungen nach diesem Vertrag die Textform. Gesetzlich zwingende Formerfordernisse bleiben unberührt.
2.5. Eine Angebotsannahme, Bestätigung oder sonstige Erklärung über elektronische Systeme, insbesondere über lexoffice oder vergleichbare Anwendungen, steht einer Erklärung in Textform gleich.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1. Gegenstand der Leistungen von HSE sind die im jeweiligen Vertrag, Angebot, in Leistungsbeschreibungen oder Anlagen konkret vereinbarten Beratungs-, Betreuungs-, Schulungs-, Prüfungs-, Dokumentations- oder sonstigen Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsmedizin, Compliance und verwandten Fachgebieten.
3.2. HSE erbringt die Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, der gesetzlichen Bestimmungen und des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten fachlichen Standards.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anders vereinbart, schuldet HSE keinen konkreten wirtschaftlichen oder behördlichen Erfolg, sondern ausschließlich die vertraglich vereinbarte fachgerechte Leistungserbringung.
3.4. Sofern Leistungen nach Stunden, Kontingenten, Einsatzzeiten oder Betreuungseinheiten vereinbart werden, umfasst der Leistungsumfang nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Zusatz-, Sonder- oder Mehrleistungen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden gesondert vergütet.
3.5. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt HSE keine Funktionen oder Pflichten, die gesetzlich dem Auftraggeber oder anderen vom Auftraggeber zu bestellenden Personen obliegen. Dies gilt insbesondere für die Bestellung einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, die Übernahme von Unternehmerpflichten, die Führung gesetzlich vorgeschriebener Verzeichnisse oder Karteien, die rechtsverbindliche Freigabe von Gefährdungsbeurteilungen oder die Übernahme von Arbeitgeberpflichten im Sinne des Arbeitsschutzrechts.
3.6. Empfehlungen, Stellungnahmen, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse von HSE beruhen auf den von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sowie auf den bei der Leistungserbringung erkennbaren Umständen. Die Verantwortung für betriebliche Entscheidungen, Umsetzungsmaßnahmen und die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen verbleibt beim Auftraggeber.
4. Leistungserbringung / Auftragsdurchführung
4.1. HSE setzt zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifiziertes Personal ein, das über die für die jeweilige Leistungserbringung erforderliche Fachkunde verfügt.
4.2. HSE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierter Mitarbeiter verbundener Unternehmen, freier Mitarbeiter sowie Subunternehmer zu bedienen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Soweit im Einzelvertrag ein Zustimmungserfordernis des Auftraggebers vereinbart ist, gilt vorrangig die Regelung des Einzelvertrags.
4.3. HSE ist berechtigt, zur Leistungserbringung auch Standorte, technische Systeme und Infrastruktur verbundener Unternehmen oder externer Dienstleister einzusetzen, soweit dies datenschutzrechtlich und vertraglich zulässig ist.
4.4. Bei Dauerschuldverhältnissen benennt HSE dem Auftraggeber auf Wunsch einen oder mehrere Ansprechpartner. HSE ist berechtigt, Personal aus sachlichen Gründen, insbesondere bei Urlaub, Krankheit, betrieblicher Umorganisation oder fachlicher Erforderlichkeit, auszutauschen oder vertreten zu lassen. Bei einem dauerhaften Wechsel wesentlicher Ansprechpartner wird HSE den Auftraggeber hierüber informieren.
4.5. HSE ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei, soweit der Vertrag keine abweichenden zwingenden Regelungen enthält.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber unterstützt HSE in angemessenem Umfang bei der Erbringung der Leistungen und erfüllt rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
5.2. Der Auftraggeber stellt HSE alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
5.3. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Unterlagen und Informationen verantwortlich. HSE ist nicht verpflichtet, diese ohne besonderen Auftrag auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Plausibilität zu überprüfen.
5.4. Der Auftraggeber benennt einen fachlich und organisatorisch geeigneten Ansprechpartner oder Ansprechpartnerkreis, der für Rückfragen, Abstimmungen, Terminvereinbarungen, Freigaben und organisatorische Klärungen zur Verfügung steht.
5.5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen tatsächlichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich vorliegen. Dies umfasst insbesondere:
a) den Zutritt zu Räumlichkeiten und Standorten,
b) den Zugang zu Arbeitsplätzen, Anlagen, Dokumentationen und Systemen,
c) die Beteiligung betrieblicher Gremien, soweit erforderlich,
d) die Information der eigenen Beschäftigten über die Einbindung von HSE,
e) die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Vor-Ort-Termine, Besichtigungen, Untersuchungen, Beratungen und Schulungen.“
5.6. Soweit die Leistungserbringung personenbezogene Daten von Beschäftigten des Auftraggebers erfordert, stellt der Auftraggeber sicher, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung und Nutzung dieser Daten vorliegen.
5.7. Soweit ein jährlicher Leistungsumfang, Mitarbeiterzahlen oder sonstige Bemessungsgrundlagen für die Betreuung oder Vergütung maßgeblich sind, teilt der Auftraggeber HSE diese spätestens bis zum 31.10. für das folgende Kalenderjahr mit, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Erfolgt keine Mitteilung, ist HSE berechtigt, die bisherige Bemessungsgrundlage weiter zugrunde zu legen.
5.8. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und entsteht hierdurch Mehraufwand, Verzögerung oder Unterbrechung, ist HSE berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen abzurechnen.
5.9. Soweit durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers vereinbarte Leistungszeiten oder Kontingente nicht oder nicht vollständig abgerufen oder erbracht werden können, gelten diese Leistungen als vertragsgemäß bereitgestellt und können in Rechnung gestellt werden, sofern der Auftraggeber die Nichterbringung zu vertreten hat.
6. Termine, Fristen und Leistungszeiten
6.1. Termine und Fristen für die Leistungserbringung bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien. Soweit nicht anders vereinbart, sollen Termine mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Wochen abgestimmt werden. Kürzere Fristen sind im beiderseitigen Einvernehmen möglich.
6.2. Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt.
6.3. HSE gerät mit Leistungsfristen und Terminen nur dann in Verzug, wenn diese ausdrücklich verbindlich vereinbart worden sind und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
6.4. Soweit bei Dauerverträgen, Jahreskontingenten oder laufender Betreuung ein kontinuierlicher Abruf vereinbart oder erforderlich ist, obliegt es dem Auftraggeber, die vereinbarten Leistungen rechtzeitig und fortlaufend in Anspruch zu nehmen. Unterbleibt dies, ist HSE nicht verpflichtet, sämtliche Leistungen nachträglich innerhalb eines kurzen Restzeitraums zu erbringen, sofern dies organisatorisch oder personell nicht zumutbar ist.
6.5. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Vor-Ort-Einsätze mindestens in Halbtageseinsätzen erbracht und abgerechnet. Ein Halbtageseinsatz entspricht vier kundenspezifischen Einsatzstunden. Bereits angefangene Halbtageseinsätze können als voller Halbtageseinsatz abgerechnet werden.
6.6. Fahrzeiten zu Standorten des Auftraggebers sowie sonstige im Rahmen der Leistungserbringung erforderliche Reisezeiten gelten, soweit vertraglich vereinbart, als abrechenbare Einsatzzeiten.
7. Behinderung, Unterbrechung und höhere Gewalt
7.1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
7.2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen oder vergleichbare schwerwiegende Ereignisse.
7.3. Nicht als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks oder Aussperrungen, die dem Risikobereich derjenigen Partei zuzurechnen sind, die sich auf höhere Gewalt beruft.
7.4. Die betroffene Partei hat die andere Partei über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich zu informieren.
7.5. Dauert die Behinderung aufgrund höherer Gewalt länger als vier Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag oder Vertragsteil ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, soweit ihr ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
8. Vergütung, Zusatzleistungen, Reisekosten und Rechnungsstellung
8.1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot, einer Preisliste oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung.
8.2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
8.3. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von HSE.
8.5. Zusatzleistungen, Mehrleistungen oder Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Beratungen, zusätzliche Vor-Ort-Termine, gesondert beauftragte Dokumentationen, Sonderauswertungen, Sonderprojekte, zusätzliche Schulungen sowie durch den Auftraggeber veranlasste Mehraufwände.
8.6. Reise- und Nebenkosten, insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Versandkosten, Gebühren sowie Kosten Dritter, werden gesondert berechnet, soweit dies vertraglich vereinbart ist oder diese Kosten zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und mit dem Auftraggeber abgestimmt sind.
8.7. Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, ist HSE berechtigt, die aufgewendeten Zeiten nachvollziehbar zu dokumentieren und abzurechnen.
8.8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
9. Preisanpassung
9.1. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist HSE berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Personal-, Energie-, Reise-, Material-, Versicherungs-, IT- oder Fremdleistungskosten, seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung verändert haben.
9.2. Alternativ oder ergänzend kann eine vertraglich vereinbarte Indexanpassung auf Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland erfolgen, sofern dies im Einzelvertrag, Angebot oder in Anlagen näher bestimmt ist.
9.3. Jede Preisanpassung ist dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen. Soweit nicht anders vereinbart, wird sie frühestens zum Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
9.4. Ist vertraglich keine andere Regelung vorgesehen, soll eine jährliche Preisanpassung 3 % pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
10. Terminabsagen und Ausfallvergütung
10.1. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, insbesondere einen Vor-Ort-Termin, eine Schulung, eine Begehung, eine Untersuchung oder eine sonstige fest eingeplante Leistung, nicht mindestens fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Textform ab, ist HSE berechtigt, 70 % der für diesen Termin vorgesehenen Vergütung als Ausfallvergütung zu berechnen.
10.2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass HSE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
10.3. Weitergehende Ansprüche von HSE bleiben unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
11. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
11.1. HSE verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
11.2. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, Unterlagen, Daten, Vorgänge und Kenntnisse wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder sonstiger Art, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt.
11.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
a) die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt werden,
b) die HSE bereits vor ihrer Offenlegung rechtmäßig bekannt waren,
c) die HSE von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erhalten hat,
d) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.“
11.4. HSE ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
11.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Vertragsbeendigung hinaus fort.
12. Datenschutz
12.1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
12.2. Soweit HSE im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Rollenverteilung. Soweit HSE die Daten in eigener fachlicher Verantwortung und ohne Weisungsbindung verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
12.3. Soweit für einzelne Leistungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
12.4. HSE ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete IT-Systeme, Cloud-Dienste, Softwareapplikationen, Webanwendungen und externe technische Dienstleister einzusetzen, sofern die datenschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
13. Nutzungsrechte und Unterlagen
13.1. Sämtliche von HSE im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Konzepte, Texte, Auswertungen, Berichte, Schulungsunterlagen, Präsentationen, Checklisten, Vorlagen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben, soweit gesetzlich zulässig, geistiges Eigentum von HSE, sofern sie nicht ausschließlich unternehmensspezifische Daten oder Vorgaben des Auftraggebers wiedergeben.
13.2. Der Auftraggeber erhält an den ihm überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne betriebliche Zwecke, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.
13.3. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder gewerbliche Nutzung durch den Auftraggeber außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks ist nur mit vorheriger Zustimmung von HSE zulässig.
11. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die HSE GmbH tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der HSE GmbH in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes, mindestens jedoch 2500,00 €.
14. Referenznennung
14.1. HSE ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden zu benennen. Die Zustimmung kann gesondert im Vertrag, in einer Anlage oder später in Textform erteilt werden.
14.2. Ohne eine solche Zustimmung ist HSE nicht berechtigt, das Firmenlogo des Auftraggebers oder vertrauliche Angaben zu dessen Unternehmen zu Werbe- oder Referenzzwecken zu verwenden.
15. Haftung
15.1. HSE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
15.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HSE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
15.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von HSE der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
15.4. Soweit die Haftung von HSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingesetzten Personen.
15.5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.6. Angaben zu Eigenschaften von Leistungen, technischen Daten, Einsatzmöglichkeiten oder fachlichen Einschätzungen dienen grundsätzlich der Leistungsbeschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich als Garantie oder verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet sind. Garantien werden von HSE nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind.
16. Wettbewerbs- und Abwerbeschutz
16.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder sonstige für HSE im Rahmen des Vertrags eingesetzte Personen nicht ohne vorherige Zustimmung von HSE unmittelbar für gleichartige Leistungen außerhalb der Vertragsbeziehung mit HSE zu beauftragen oder abzuwerben.
16.2. Dies gilt nur, soweit die betreffende Person im Rahmen der Vertragsdurchführung tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist.
16.3. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Regelung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der zuletzt vereinbarten Jahresnettovergütung, mindestens jedoch in Höhe von EUR 2.500,00, verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
17. Laufzeit und Kündigung
17.1. Soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen.
17.2. Dauerschuldverhältnisse können von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf eines vollen Kalenderjahres ab Vertragsbeginn, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
17.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.4. Ein wichtiger Grund liegt für HSE insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet,
b) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt,
c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzantrag gestellt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.“
17.5. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet sind, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. HSE bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
19.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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