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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kommen Verträge mit der HSE Health & Safety Experts GmbH (nachfolgend HSE GmbH) ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.

1.2. Mit Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann für die HSE GmbH verbindlich, wenn sie diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Leistungserbringung / Auftragsdurchführung

2.1. Die HSE GmbH setzt das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fachpersonal ein, welches über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich regelmäßig weiterbildet.

2.2. Bei Dauerschuldverhältnissen – insbesondere aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen – benennt die HSE GmbH die Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber zu Beginn der Zusammenarbeit. Vorübergehende Vertretungen (bei Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des zuständigen Mitarbeiters) sind ohne Ankündigung möglich. Bei dauernder Übernahme der Leistungserbringung durch einen anderen Mitarbeiter wird dies dem Auftraggeber angezeigt.

2.3. Die HSE GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Mitarbeiter verbundener Unternehmen, Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen sowie die Standorte verbundener Unternehmen zu nutzen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber wird der HSE GmbH die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die mit den zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen..

3.2. Der Auftraggeber erteilt der HSE GmbH auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag. Er informiert die HSE GmbH über die bei ihm vorliegenden Gefährdungen / Belastungen. Er trägt die Verantwortung für die zweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen.

3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die ihn betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse gegenüber der Mitarbeitervertretung, die sich u.a. aus Gesetz oder Betriebsvereinbarungen ergeben, und anderen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die HSE GmbH jeweils rechtzeitig hergestellt sind.

3.4. Ist der Leistungsumfang jährlich festzulegen, teilt der Auftraggeber den Umfang für das Folgejahr bis zum Jahresende mit (Stichtag: 31.12.). Sofern die Anzahl der Mitarbeiter Grundlage der Betreuung und der Ermittlung der Einsatzzeit ist, übermittelt der Auftraggeber jährlich die Zahl der im ablaufenden Jahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden (natürliche Personen) für das Folgejahr bis zum 31.12. Eines Jahres. Sofern bis zum 15.01. des betreffenden Jahres diese Mitteilungen nicht vorliegen, geht die HSE GmbH davon aus, dass der Umfang und die Zusammensetzung der Leistung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Die HSE GmbH wird dann im Folgejahr die Leistungen bzw. die Einsatzzeit wie im zuletzt vereinbarten Umfang bereitstellen; der Auftraggeber wird diese kontinuierlich abrufen. Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.

3.5. Der Auftraggeber benennt einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis, welcher der HSE GmbH als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung steht.

3.6.Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der HSE GmbH Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Am Beispiel der arbeitsmedizinischen Betreuung ist dies bspw. die Übermittlung von u.a. folgenden Mitarbeiterdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung und Tätigkeit.

3.7. Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.

3.8. Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die HSE GmbH den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen gesondert Aufwand zu vergüten.

3.9. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an.

3.10. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind durch diesen über die Betreuer der HSE GmbH angemessen zu unterrichten, z.B. über die Person des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies gilt auch für die unter 2.2. beschriebenen dauerhaften Wechsel.

4. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

Die HSE GmbH und der Auftraggeber haben nicht dafür einzustehen, wenn sie ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbringen können. Dies gilt nur, sofern ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht, vorliegt, auf das derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (z.B. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen). Höhere Gewalt liegt z.B. nicht vor bei Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen und Aussperrungen in der Risikosphäre desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft. Ist eine Partei aufgrund von höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen gehindert, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

5. Geheimhaltung / Datenschutz

5.1. Die HSE GmbH verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit, Informationen und Unterlagen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden und ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren oder nach Abschluss dieser Vereinbarung ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig durch Dritte übermittelt werden. Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke. Das Personal, vorübergehende Vertretungen, Subunternehmer sowie freie Mitarbeiter werden von der HSE GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Vertraulichkeit verpflichtet.

5.2. Die HSE GmbH ist als Verantwortlicher gemäß 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zu verarbeiten. Hierfür kann die HSE GmbH ein IT-System einsetzen, welches durch ein Berechtigungskonzept und entsprechende technische Zugriffsbeschränkungen den Datenschutz wahrt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und frei von Weisungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

5.3. Die HSE GmbH kann unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, bei der Verarbeitung von Daten eine IT-Infrastruktur einsetzen, welche über das Internet angeschlossenen Speicherplatz, Rechenleistung, Softwareapplikationen und/oder Webanwendungen zur Verfügung stellt (Cloud-Dienste).

5.4. Sofern die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Einzelfall die Kontrolle des regelkonformen Geschäftsbetriebes der HSE GmbH hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen vorsieht, erfolgen diese Kontrollen aus Datenschutzgründen nur durch einen durch beide Seiten zu bestimmenden qualifizierten unabhängigen Dritten, der der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt bzw. sich auf § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet.

6. Fristen und Termine

6.1. Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Wochen vereinbart. Sollte eine kürzere Frist zur Terminfestsetzung notwendig sein, ist dies nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

6.2. Bei Verträgen mit einem jährlich festzulegenden Leistungsumfang ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Einsatzzeit der sonstigen Leistungen in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter der HSE GmbH kontinuierlich abzurufen. Unterbleibt diese Abstimmung sowie der kontinuierliche Abruf, können die Einsatzzeiten und die sonstigen Leistungen möglicherweise nicht vollständig erbracht werden.

6.3. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten und nicht mindestens fünf Arbeitstage schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist die HSE GmbH berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung mit 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

6.4 Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die HSE GmbH setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

7. Honorare, Zahlungsbedingungen und Rechnungen

7.1. Die angegebenen Honorare verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird – soweit sie anfällt – zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

7.2. Wenn nicht in einem Zahlplan etwas anderes festgelegt wird, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf dem Geschäftskonto der HSE GmbH zur Zahlung fällig.

8. Rechtsgrundlagen und Berichtssprache der Beratung und Betreuung

8.1. Werden dem Vertragspartner diese AGB und / oder Verträge außer in deutscher Sprache (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

8.2. Die Beratung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage deutschen Rechts. Die Berichtssprache ist, sofern keine weiteren Absprachen getroffen werden, Deutsch.

9. Urheberrecht

Durch die HSE GmbH erstellte Inhalte und Dokumente sind gegebenenfalls urheberrechtlich gemäß § 2 UrhG geschützt, soweit es sich nicht um unternehmensspezifische Daten des Auftraggebers handelt. Diese Werke dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Insbesondere ist eine Zugänglichmachung für oder Weitergabe an unberechtigte Dritte untersagt. Jede gewerbliche Weitergabe ist unzulässig.

10. Haftung

10.1. Die HSE GmbH haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren haftet die HSE GmbH auch uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die HSE GmbH nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die HSE GmbH höchstens im Umfang des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Unberührt bleibt eine Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.2. Soweit die Haftung der HSE GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.3. Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der HSE GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber der HSE GmbH von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach der Ziffer 11 dieser AGB eine Haftung der HSE GmbH nicht gegeben wäre.

10.4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.5. Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technischen Daten und Spezifikationen – mit Ausnahme der gesetzlich definierten Aufgaben und Leistungen – dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantien werden von der HSE GmbH nicht gegeben.

11. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die HSE GmbH tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der HSE GmbH in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes, mindestens jedoch 2500,00 €.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

12.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Sofern der Vertrag nicht zum 01.01. eines Jahres, sondern unterjährig beginnt, kann er erstmals zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr gekündigt werden.

12.3. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder liegt Überschuldung beim Auftraggeber vor, ist die HSE GmbH berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird

12.4. Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit welcher der Leistungsaustausch beendet wird oder mit welcher die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HSE GmbH.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2. Für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

14. Vollständigkeitsklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Vereinbarungen außerhalb des Vertrages sind nicht getroffen.

15. Schriftformklausel

15.1. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der HSE GmbH zustande. Mitarbeiter sind zu Vertragsabschlüssen und zum Forderungseinzug nur mit entsprechender Bevollmächtigung berechtigt.

15.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) bzgl. abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und geschlossener Verträge z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung an den Vertragspartner erklärt werden.haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der HSE GmbH maßgebend.

15.3. Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für die HSE GmbH verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB.

15.4. Die Angebote der HSE GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

15.5. Die Bestellung der Leistung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die HSE GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei der HSE GmbH anzunehmen.

15.6. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der jeweiligen Erklärung und/oder des Vertrages durch beide Parteien gewahrt.

15.7. Die eigenhändige Unterzeichnung kann – soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes geregelt ist – durch gescannte Unterschrift ersetzt werden. Darüber hinaus genügt der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die digitale Bestätigung einer Erklärung und/oder Angebot über die Website lexoffice.de. Das Schriftformerfordernis ist mithin auch erfüllt, wenn der Kunde entsprechend der gängigen Abläufe von lexoffice.de ein Angebot digital, durch einen Klick auf “Angebot annehmen”, annimmt.

15.8. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam / nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt.

16.2. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

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