Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergeben sich u. a. aus
- § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,
- § 4 (4) der Arbeitsstättenverordnung,
- § 13 (1) der Gefahrstoffverordnung,
oder aus weiteren Regelwerken (z. B. der Störfall-Verordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten).
Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Konkretisiert wird dies durch die Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.
Nach einer sorgfältigen Planung führen wir gerne eine Räumungsübung für Ihren Betrieb durch. Bestandteil dieser Übung ist natürlich auch eine ausführliche Dokumentation und eine lösungsorientierte Erstellung von Verbesserungsmaßnahmen.