ARBEITSSICHERHEIT

Betriebsanweisungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten in seinem Betrieb systematisch auf mögliche Gefährdungen der Beschäftigten zu überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (vgl. § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).

  • Ermittlung des erforderlichen Bedarfs für Betriebsanweisungen (Gefahrstoffe, Maschinen, PSA. etc.) in Ihrem Unternehmen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für Anlagen- und Maschinen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahr- und Biostoffe

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