ARBEITSSICHERHEIT
Betriebsanweisungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten in seinem Betrieb systematisch auf mögliche Gefährdungen der Beschäftigten zu überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (vgl. § 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
- Ermittlung des erforderlichen Bedarfs für Betriebsanweisungen (Gefahrstoffe, Maschinen, PSA. etc.) in Ihrem Unternehmen
- Erstellung von Betriebsanweisungen für Anlagen- und Maschinen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
- Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahr- und Biostoffe
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